Kündigungsschutz für Arbeitnehmer
Das Kündigungsschutzgesetz regelt den allgemeinen Kündigungsschutz für alle Arbeitnehmer.
Danach ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen rechtsunwirksam.
Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Der gekündigte Arbeitnehmer muss eine sog. Wartezeit erfüllt haben. Das Arbeitsverhältnis des gekündigten Arbeitnehmers muss im Zeitpunkt des Zugangs einer arbeitgeberseitigen Kündigung in demselben Betrieb oder Unternehmen ununterbrochen länger als 6 Monate bestanden haben (vgl. § 1 Abs. 1 KSchG),
- und der Betrieb, in dem der gekündigte Arbeitnehmer tätig ist, muss den sog. Schwellenwert des § 23 KSchG überschreiten. Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 begründet worden sind, müssen in dem Betrieb im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Soziale Rechtfertigung der Kündigung
Jede ordentliche Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Gemäß § 1 KschG ist die Kündigung unwirksam, wenn keine
– personenbedingten
– verhaltensbedingten oder
– dringende betriebliche Erfordernisse
Gründe die Kündigung rechtfertigen.
Notwendigkeit einer Kündigungsschutzklage
Nur, wenn sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Wirksamkeit der Kündigung wendet, wird die soziale Rechtfertigung einer Kündigung im Arbeitsgerichtsverfahren überprüft.
Kündigungsfiktion gemäß §§ 4, 7 KSchG nach Ablauf der 3-wöchigen Klagefrist
Die Kündigung gilt jedoch stets als rechtswirksam, wenn ihre mangelnde soziale Rechtfertigung nicht innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung seitens des Arbeitnehmers durch eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht wird (vgl. §§ 4, 7 KSchG).
Der allgemeine Kündigungsschutz bezieht sich nur auf die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfordert gem. § 626 BGB einen wichtigen Grund. Sofern ein wichtiger Grund nicht vorliegt, muss auch gegen eine außerordentliche Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage binnen der oben genannten 3-wöchigen Klagefrist vorgegangen werden, wenn man nicht riskieren will, dass die Kündigung ohne weitere Klärung bestandskräftig wird.
Beachten Sie also:
Wenn Sie sich gegen eine außerordentliche Kündigung oder eine ordentliche Kündigung wenden wollen, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erheben und die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen (§ 13 I S. 2 und § 13 III KSchG).
Nach Ablauf der Klagefrist greift die sog. Fiktionswirkung des § 7 KSchG ein!