Mindestlohn „verfällt“ nicht – BAG, Urt. v. 18.09.2018 – 9 AZR 162/18

Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Verfallklausel

Das Bundesarbeitsgericht hat am 18.09.2018 – 9 AZR 162/18 – klargestellt,  dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die wie in der Regel ohne Differenzierung, sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis und damit zwangsläufig auch den ab dem 1.1.2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn umfasst, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt und dann insgesamt unwirksam ist.

Dies gilt für alle seit dem 1.1.2015 abgeschlossenen Arbeitsverträge.

Die Entscheidung des BAG hat nach wie vor praktische Bedeutung, da die meisten seit dem 1.1.2015 abgeschlossenen Formulararbeitsverträge noch keine Änderung vorsehen.

Vergütungsansprüche können Sie daher als Arbeitnehmer noch rückwirkend bis zu 3 Jahren beim Arbeitgeber geltend machen.