Urlaub verfällt nicht automatisch. Arbeitgeber muss Beschäftigten auf den Urlaubsverfall »rechtzeitig« hinweisen.

Arbeitgeberpflicht auf den Verfall des Urlaubs hinzuweisen

Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz verfällt der Urlaubsanspruch zum Ende eines Kalenderjahres.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 19.02.2019 – 9 AZR 423/16) setzt dies jedoch voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig aufgefordert hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Demzufolge hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Umfang seines Resturlaubs zu unterrichten und darauf hin zu weisen, dass dieser untergeht, wenn der Urlaub nicht bis zum Jahresende genommen wird.

Dem BAG-Urteil waren zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs vorausgegangen, die sicherstellen sollten, dass alle Arbeitnehmer in der EU ihren Mindesturlaub auch tatsächlich wahrnehmen (EuGH, Urt. v. 6.11.2018, C-684/16 und C-619/16).

„Der Ar­beit­neh­mer ist nämlich als die schwäche­re Par­tei des Ar­beits­ver­trags an­zu­se­hen, so dass ver­hin­dert wer­den muss, dass der Ar­beit­ge­ber ihm ei­ne Be­schränkung sei­ner Rech­te auf­er­le­gen kann. Auf­grund die­ser schwäche­ren Po­si­ti­on kann der Ar­beit­neh­mer da­von ab­ge­schreckt wer­den, sei­ne Rech­te ge­genüber sei­nem Ar­beit­ge­ber aus­drück­lich gel­tend zu ma­chen, da ins­be­son­de­re die Ein­for­de­rung die­ser Rech­te ihn Maßnah­men des Ar­beit­ge­bers aus­set­zen könn­te, die sich zu sei­nem Nach­teil auf das Ar­beits­verhält­nis aus­wir­ken können (…).“

Erforderlich ist eine weitere, zweite Unterrichtung, wenn der Urlaub in das Folgejahr übertragen worden ist. Der übertragene Urlaub ist gegenüber dem Arbeitnehmer gesondert auszuweisen und der Arbeitnehmer ist darüber zu belehren, dass dieser Urlaub dann zum 31. März verfallen wird.

Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Unterrichtung des Arbeitnehmers oder war diese unvollständig oder intransparent, so erlischt der Urlaub nicht mit Ablauf des Bezugszeitraums, sondern besteht fort und geht erst zum Ende des Folgejahres unter, vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat seine Mitwirkungspflicht erfüllt und den Arbeitnehmer korrekt informiert.

Fehlt es aber an einer ordnungsgemäßen Mitteilung, kommt es zu einer Kumulation von Urlaubsansprüchen. Ausschlussfristen greifen nicht (§ 13 BUrlG).

Lassen Sie sich hierzu und zum Thema Urlaub und Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer als Arbeitnehmer persönlich beraten.