Arbeitgeberpflicht auf den Verfall des Urlaubs hinzuweisen
Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz verfällt der Urlaubsanspruch zum Ende eines Kalenderjahres.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 19.02.2019 – 9 AZR 423/16) setzt dies jedoch voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig aufgefordert hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Demzufolge hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Umfang seines Resturlaubs zu unterrichten und darauf hin zu weisen, dass dieser untergeht, wenn der Urlaub nicht bis zum Jahresende genommen wird.
Dem BAG-Urteil waren zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs vorausgegangen, die sicherstellen sollten, dass alle Arbeitnehmer in der EU ihren Mindesturlaub auch tatsächlich wahrnehmen (EuGH, Urt. v. 6.11.2018, C-684/16 und C-619/16).
„Der Arbeitnehmer ist nämlich als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann. Aufgrund dieser schwächeren Position kann der Arbeitnehmer davon abgeschreckt werden, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen, da insbesondere die Einforderung dieser Rechte ihn Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen könnte, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken können (…).“
Erforderlich ist eine weitere, zweite Unterrichtung, wenn der Urlaub in das Folgejahr übertragen worden ist. Der übertragene Urlaub ist gegenüber dem Arbeitnehmer gesondert auszuweisen und der Arbeitnehmer ist darüber zu belehren, dass dieser Urlaub dann zum 31. März verfallen wird.
Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Unterrichtung des Arbeitnehmers oder war diese unvollständig oder intransparent, so erlischt der Urlaub nicht mit Ablauf des Bezugszeitraums, sondern besteht fort und geht erst zum Ende des Folgejahres unter, vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat seine Mitwirkungspflicht erfüllt und den Arbeitnehmer korrekt informiert.
Fehlt es aber an einer ordnungsgemäßen Mitteilung, kommt es zu einer Kumulation von Urlaubsansprüchen. Ausschlussfristen greifen nicht (§ 13 BUrlG).
Lassen Sie sich hierzu und zum Thema Urlaub und Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer als Arbeitnehmer persönlich beraten.