Sozialrecht

Schwerbehinderung

Schwerbehindert sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland haben oder rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX ausüben.

Die Schwerbehinderteneigenschaft stellt das für den Wohnort zuständige Amt für Versorgung und Soziales – Versorgungsamt – auf Antrag nach § 152 SGB IX fest. Außerdem die Behinderung, den Grad der Behinderung (GdB) und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen.

Sollten Sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden sein, können Sie mich jederzeit unverbindlich kontaktieren. In einer anwaltlichen Beratung können wir Ihre persönliche Situation erörtern und gemeinsam festlegen, welche rechtlichen Schritte notwendig sind.