Das Bundesarbeitsgericht hat Mitte Februar ein weiteres Urteil gefällt, das die Ungleichbehandlung in der Vergütung von Männern und Frauen zum Gegenstand hat. Das Gericht geht insofern einen weiteren wichtigen Schritt nach vorne, um der Ungleichbehandlung in der Bezahlung von Frauen und Männern entgegen zu wirken.
In seinem aktuellen Urteil stellt das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16.02.2023 – Az.: 8 AZR 450/21) klar, dass Arbeitgeber den schlechteren Lohn weiblicher Arbeitnehmerinnen nicht alleine mit einem besseren Verhandlungsgeschick der Männer rechtfertigen dürfen.
De facto verstößt ein Arbeitgeber mithin gegen das Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“, wenn er eine Mitarbeiterin schlechter bezahlt als einen männlichen Kollegen und dies mit dessen besserem Verhandlungsgeschick begründet.
Hintergrund sei, so das Bundesarbeitsgericht, dass Frauen häufig mit niedrigeren Lohnvorstellungen in Gehaltsverhandlungen gingen, was im Endeffekt auch dazu führe, dass Ihnen tatsächlich niedrigere Gehälter bezahlt werden.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin in der Metallindustrie, deren monatlicher Grundlohn sich auf 3.500 € belief, während ihr männlicher Kollege für die gleiche Tätigkeit zunächst 4.500 € verdiente.
Das Gericht befand, die Klägerin fordere zu Recht eine Nachzahlung für die geringere Bezahlung sowie eine Entschädigung von ihrem Arbeitgeber. Ihr wurde in diesem Fall eine Lohndifferenz in Höhe von 14.500 € sowie eine Entschädigung von 2.000 € zugesprochen.
Frauen, die bei gleicher Arbeit und Qualifikation weniger verdienen als Männer, können zu Unrecht vorenthaltende Gehälter nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nun wesentlich leichter nachfordern.
Diskriminierungsvermutung für Arbeitgeber schwer zu widerlegen
Darüber hinaus erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen, dass bei einer Ungleichbehandlung in der Bezahlung von Frauen und Männern die gesetzliche Vermutung besteht, dass es sich dabei um eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts handele, wenn männliche Kollegen für die gleiche Arbeit ein höheres Gehalt bekommen. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2021 bereits klargestellt. Statt von den betroffenen Frauen die entsprechenden Nachweise zu verlangen, ist diese Vermutung vom Arbeitgeber zu widerlegen.
In Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten gibt es einen gesetzlichen Auskunftsanspruch zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebotes i.S.d. Entgelttransparenzgesetzes. Ergibt die Auskunft tatsächlich ein geringeres Gehalt bei gleicher Arbeit und Qualifikation, besteht eine berechtigte Forderung gegenüber dem Arbeitgeber auf Gehaltsanpassung.
Wenn Sie von einer Entgeltbenachteiligung betroffen sind oder wenn Sie feststellen lassen möchten, ob bei Ihnen eine Entgeltbenachteiligung vorliegt, unterstütze ich Sie gerne bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche und bei der Wahl der richtigen rechtlichen Schritte, wobei eine Klage gegen Ihren Arbeitgeber stets die ultima ratio sein sollte.