Feststellung der Schwerbehinderung
Schwerbehindert sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland haben oder rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX ausüben. Die Schwerbehinderteneigenschaft stellt das für den Wohnort zuständige…
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