Die Europäische Union hat beschlossen, für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine das Aufnahmeverfahren nach der EU- Richtlinie über den vorübergehenden Schutz zu eröffnen. Damit wird in Deutschland ein unbürokratisches Verfahren zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine möglich.
Die EU-Richtlinie, die bereits seit 2001 zum temporären Schutz von Flüchtlingen besteht, war infolge der Kriege im ehemaligen Jugoslawien beschlossen worden und wird seither zum ersten Mal angewendet.
Die Richtlinie gilt für alle, die vor dem Krieg in der Ukraine flüchten.
Mithilfe der EU-Richtlinie können alle EU-Mitgliedstaaten das gleiche unbürokratische Verfahren zur Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine anwenden. Das bedeuten konkret, dass Geflüchtete aus der Ukraine kein langwieriges Asylverfahren im jeweiligen Land durchlaufen müssen.
Nach der EU-Richtlinie soll den Kriegsflüchtlingen ein vorübergehender Schutz für bis zu 3 Jahre gewährt und ein Mindeststandard wie der Zugang zu Sozialhilfe und eine Arbeitserlaubnis garantiert werden.
Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben einen weitgehenden Arbeitsmarktzugang. Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, die ihnen in den meisten Fällen den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Die Erlaubnis zur Beschäftigung wird ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, vgl. § 31 BeschV (Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern, Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen).